(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel im geregelten Markt zugelassen oder auf Antrag eines Handelsteilnehmers nach §
56 Abs. 1 in den geregelten Markt einbezogen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zum amtlichen Markt zugelassen sind. §
52 bleibt unberührt.
(2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich des §
51 Abs. 5 die Vorschriften des §
30 Abs. 2. Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481