interne Verweise§ 16 BörsG Zulassung zur Börse ... Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der Zahlung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach Absatz 5 ...
§ 64 BörsG Übergangsregelungen ... (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist. Auf die in Satz 1 genannten Wertpapiere ist § 14 Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn Jahren seit der Einführung anzuwenden. (4) ...
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