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§ 5 - Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger (RVBedWohnV)

V. v. 15.04.2005 BGBl. I S. 1098
Geltung ab 27.04.2005; FNA: 2330-33 Wohnungsbauwesen

§ 5 Übergangsregelung



Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.

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