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§ 33 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 33



(1) Eine Zahlung des Versicherers auf die Versicherungsforderung ist dem Gläubiger gegenüber wirksam, soweit sie zum Zweck der Wiederherstellung des Luftfahrzeugs bewirkt wird und die Wiederherstellung des Luftfahrzeugs gesichert ist. Das gleiche gilt von Zahlungen des Versicherers zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern der in § 75 bezeichneten Rechte, soweit die Befriedigung dieser Gläubiger gesichert ist.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, soweit das Luftfahrzeug wiederhergestellt oder für Zubehörstücke Ersatz beschafft worden ist. Das gleiche gilt, soweit Verpflichtungen des Eigentümers erfüllt worden sind, die von der Versicherung umfaßt waren und für die ein in § 75 bezeichnetes Recht bestand.



 

Zitierungen von § 33 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 LuftFzgG
... aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug ...
§ 86 LuftFzgG
... I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33 , 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie ...