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Änderung § 95 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 01.10.2009

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§ 95 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 95 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208
(Textabschnitt unverändert)

§ 95


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Schiffsregisterordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Schiffsregisterordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten sinngemäß.

(2) 1 Die Bundesregierung und die Regierung des Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierung bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3 Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 5 Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden.



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