(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr sind anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Verwendungszweck und
- 3.
- der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1.
(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
- 3.
- die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll.
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach §
21 Abs. 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
- 3.
- der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581