§ 14 GeschmMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 14 GeschmMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bekanntmachung | |
(Text alte Fassung) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht: 1. regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen, 2. die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt. Bei Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht. | (Text neue Fassung) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen. |