(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt §
11 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach §
28 der
DPMA-Verordnung nur einen Teil der in einer Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster, so sind diese Geschmacksmuster in dem Antrag anzugeben. Die Geschmacksmuster, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.
(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr sind anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Verwendungszweck und
- 3.
- der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1.
(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
- 3.
- die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll.
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach §
21 Abs. 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
- 3.
- der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach §
66 des
Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§
69 Absatz 2 des
Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. §
28 Absatz 3 der
DPMA-Verordnung gilt entsprechend.