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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über die Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegehren (VoEntschRP/NSG k.a.Abk.)

G. v. 25.10.1974 BGBl. I S. 2877; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.11.1974; FNA: 101-7 Hoheitsgebiet
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§ 4



Der Volksentscheid zugunsten der jeweils angestrebten Änderung der Landeszugehörigkeit kommt zustande, wenn eine Mehrheit, die mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung im Abstimmungsgebiet umfaßt, der vorgeschlagenen Änderung zustimmt.