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2. Abschnitt - Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung (ZupfMstrV)

V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2458; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-134 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau einer lackierten und spielfertigen Gitarre mit Resonanzkörper,

2.
Bau einer lackierten und spielfertigen Akustikbaßgitarre,

3.
Bau einer lackierten und spielfertigen Laute,

4.
Bau einer lackierten und spielfertigen Mandoline,

5.
Bau einer lackierten und spielfertigen Zither,

6.
Bau einer lackierten und spielfertigen Konzertharfe oder einer Pedalharfe mit Säulenmechanismus.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.

(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines Steges für eine Gitarre, Mandoline, Laute oder Zither,

2.
Anfertigen eines Korpusrahmens nach Zeichnung,

3.
Zurichten und Biegen von Zargen oder Lautenspänen,

4.
Herstellen einer Halskopfverbindung für eine klassische Gitarre,

5.
Herstellen eines Zupfinstrumentenkopfes,

6.
Herrichten eines Griffbrettes mit Mensurieren und Bundieren,

7.
Reparieren eines Griffbrettes mit Bundieren und Einstellen der Halsstange,

8.
Einlegen eines Luftresonanzfensters bei einer Zither,

9.
Verzieren und Einpassen von Wirbeln in einen historischen Gitarrenkopf,

10.
Modifizieren einer Elektro-Gitarre oder eines Elektro-Basses,

11.
Ausmitteln, Herstellen und Nieten von Gelenken.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Verschnittberechnungen,

b)
Mensuren,

c)
Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körperberechnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten,

b)
berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,

c)
Arten und Eigenschaften von Saiten,

d)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:

a)
Stilkunde,

b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Zupfinstrumente,

c)
Musiktheorie;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.