Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)

V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 16.02.2002; FNA: 801-7-2-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
| |

§ 4 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit



(1) 1Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis an Bord in der Minderheit ist. 2Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der Sitze in der Bordvertretung für das Geschlecht in der Minderheit (§ 115 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 3Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens an Bord beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. 4Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.

(2) 1Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen sind. 2Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. 3Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 WOS

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WOS verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOS selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 WOS Verfahren
... nach § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vor, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 mit folgender Maßgabe: 1. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich ...