(1) Zur Wahl der Bordvertretung können die Wahlberechtigten vor Ablauf von 48 Stunden seit Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen.
(2) Auf dem Wahlvorschlag sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der Bewerberinnen oder Bewerber anzugeben.
(3) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
(4) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreterin, Listenvertreter). 2Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht.
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.
§ 9 WOS Ungültige Wahlvorschläge ... auch Wahlvorschläge, 1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind, 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen ... Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht vorliegt ( § 6 Abs. 3 ), 3. wenn der Wahlvorschlag infolge von Streichung gemäß § 8 Abs. 3 ...
§ 31 WOS Verfahren ... nach § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vor, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 mit folgender Maßgabe: 1. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich ... den Ablauf der Wahl abweichend von den in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 10, § 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und 2 genannten ... die Wählerliste (§ 3 Abs. 1) sowie für die Einreichung von Wahlvorschlägen ( § 6 Abs. 1 Satz 1 ) und b) für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 1 und 2) ...