(1) Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen Gewerkschaft (
§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten
§ 6 sowie die
§§ 8 bis 31 entsprechend.
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (
§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).
(3) 1Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. 2Die Gewerkschaft kann ein Besatzungsmitglied, das ihr angehört, als Listenvertreterin oder Listenvertreter benennen.