Unverzüglich nach Ablauf der in §
6 Abs. 1, §
9 Abs. 2 und §
10 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den als gültig anerkannten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterinnen oder Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
§ 47 WOS Vorbereitung der Stimmabgabe ... Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge ( §§ 20 , 28 Abs. 2, §§ 57, 58) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen ...
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640