§ 42 - Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)

V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 16.02.2002; FNA: 801-7-2-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 42 Wahlvorschläge der Gewerkschaften



(1) Für den Wahlvorschlag einer unter den Besatzungsmitgliedern des Seeschifffahrtsunternehmens vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 39 bis 41 und 43 bis 58 entsprechend.

(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).

(3) 1Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. 2Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Seeschifffahrtsunternehmens, die oder der ihr angehört, benennen.



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