1Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge (
§§ 20,
28 Abs. 2,
§§ 57,
58) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen:
- 1.
- Stimmzettel und Wahlumschläge;
- 2.
- vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler zu unterzeichnende Erklärungen, in denen diese versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben, sowie
- 3.
- Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" tragen.
2Die Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.