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Änderung § 12 WOS vom 15.10.2021

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§ 12 WOS a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 12 WOS n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Stimmabgabe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2 Die Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. 2 Die Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(2) 1 Ist die Bordvertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§§ 21 bis 23), so kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für die gesamte Vorschlagsliste abgeben. 2 Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 24 bis 30), so ist die Stimme für die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber abzugeben.