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Änderung § 58 WOS vom 15.10.2021

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§ 58 WOS a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 58 WOS n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften der §§ 27 bis 30 gelten für die Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 28 Abs. 2 genannten Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40) tritt.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der §§ 29 bis 30 gelten für die Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 28 Abs. 2 genannten Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40) tritt. 2 Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

 

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