§ 58 WOS a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 58 WOS n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften der §§ 27 bis 30 gelten für die Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 28 Abs. 2 genannten Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40) tritt. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der §§ 29 bis 30 gelten für die Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 28 Abs. 2 genannten Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40) tritt. 2 Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen. |