Zweiter Abschnitt - Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)

V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 16.02.2002; FNA: 801-7-2-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften
§ 57 Wahl mehrerer Mitglieder des Seebetriebsrats
§ 58 Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats

Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats

Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften

§ 57 Wahl mehrerer Mitglieder des Seebetriebsrats


§ 57 wird in 8 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften der §§ 19 bis 26 gelten für die Wahl der Mitglieder des Seebetriebsrats mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
An die Stelle der in § 20 Satz 1 genannten Fristen tritt die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40).

2.
§ 20 Satz 2 findet keine Anwendung.

3.
Das Ergebnis der Auslosung (§ 20 Satz 1) ist in die Sitzungsniederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen.

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§ 58 Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats


§ 58 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

1Die Vorschriften der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der §§ 29 bis 30 gelten für die Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 28 Abs. 2 genannten Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40) tritt. 2Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen V. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4640 m.W.v. 15. Oktober 2021



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