Die Vorschriften der §§
19 bis 26 gelten für die Wahl der Mitglieder des Seebetriebsrats mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
- An die Stelle der in § 20 Satz 1 genannten Fristen tritt die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40).
- 2.
- § 20 Satz 2 findet keine Anwendung.
- 3.
- Das Ergebnis der Auslosung (§ 20 Satz 1) ist in die Sitzungsniederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen.
1Die Vorschriften der
§§ 27 und
28 Absatz 2 sowie der
§§ 29 bis
30 gelten für die Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in
§ 28 Abs. 2 genannten Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (
§ 40) tritt.
2Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen.