§ 48 - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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§ 48 (aufgehoben)


§ 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2521 m.W.v. 1. Oktober 2009

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Frühere Fassungen von § 48 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 48 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbnErfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 7 PatRMoG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... technische Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entsprechend." 18. § 48 wird ...


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