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Artikel 7 - Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (PatRMoG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 ArbnErfG § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 18, § 21, § 23, § 24, § 25, § 27, § 30, § 43, § 48

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschränkt oder beschränkt" durch die Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt."

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen."

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „unbeschränkter" gestrichen.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „unbeschränkt" gestrichen.

6.
§ 10 wird aufgehoben.

7.
In § 11 wird die Angabe „§ 10a" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Erklärung" durch die Wörter „Erklärung in Textform" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „schriftliche Erklärung" durch die Wörter „Erklärung in Textform" ersetzt.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „unbeschränkter" gestrichen.

10.
In § 14 Abs. 1 wird das Wort „unbeschränkter" gestrichen.

11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „durch Erklärung in Textform" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „durch schriftliche Erklärung" durch die Wörter „durch Erklärung in Textform" und die Wörter „er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen" durch die Wörter „die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 6)" ersetzt.

12.
§ 21 wird aufgehoben.

13.
In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche Erklärung" durch die Wörter „Erklärung in Textform" ersetzt.

14.
In § 24 Abs. 2 und § 25 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

15.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Insolvenzverfahren

Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes:

1.
Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein.

2.
Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindung im Unternehmen des Schuldners, so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

3.
In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie darauf bezogene Schutzrechtspositionen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im Übrigen gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Geschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufgeben. Im Fall der Veräußerung kann der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus dem Veräußerungserlös zu zahlen.

4.
Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend machen."

16.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gerichtsverfassungsgesetz" durch die Wörter „Deutschen Richtergesetz" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „am Beginn des Kalenderjahres für dessen Dauer" durch die Wörter „für die Dauer von vier Jahren" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Wiederberufung ist zulässig."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Bundesminister der Justiz" werden durch die Wörter „Präsident des Patentamts" ersetzt.

bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden."

17.
Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für technische Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entsprechend."

18.
§ 48 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 25 BRAORefG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 werden die ...