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Änderung § 8 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 01.10.2009

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen


(Text alte Fassung)

(1) Eine Diensterfindung wird frei,

1.
wenn der Arbeitgeber sie schriftlich freigibt;

2. wenn der Arbeitgeber sie beschränkt
in Anspruch nimmt, unbeschadet des Benutzungsrechts des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2;

3. wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3) oder im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlangen des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt.

(2)
Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

(Text neue Fassung)

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.


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