§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Vergütungsrichtlinien | |
(Text alte Fassung) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 10a des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung. | (Text neue Fassung) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung. |