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Änderung § 21 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 01.10.2009

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Erfinderberater


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In Betrieben können durch Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein oder mehrere Erfinderberater bestellt werden.

(2) Der Erfinderberater soll insbesondere den Arbeitnehmer bei der Abfassung der Meldung (§ 5) oder der Mitteilung (§ 18) unterstützen sowie auf Verlangen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung mitwirken.