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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 18 Inhalt der Praktika



(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Archive vertraut gemacht. Die Ausbildung in den Praktika soll die Anwärterinnen und Anwärter in die Lage versetzen, die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven zu verstehen und die Aufgaben ihrer Laufbahn zu beherrschen. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung archivrechtlicher Vorschriften und der Umsetzung fachlicher Anweisungen sowie in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

 
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