Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2015 aufgehoben
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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 19 Durchführung der Praktika



(1) Die jeweilige Einstellungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Die Praktika finden bei der Einstellungsbehörde statt. Drei Monate des Praktikums II finden als praxisbezogene Lehrveranstaltungen an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - statt.