(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten zum Abschluss des Grundstudiums I mit 5 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl der Leistungsnachweise des Hauptstudiums mit 9 vom Hundert,
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
- 4.
- die Rangpunkte der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit mit 19 vom Hundert,
- 5.
- die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 35 vom Hundert) und
- 6.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert, davon die Durchschnittspunktzahlen der mündlichen Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils mit 11,5 vom Hundert.
Die Bewertungen der jeweiligen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - sind gegebenenfalls nach §
33 umzurechnen. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.