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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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Kapitel 2 Laufbahnprüfung

§ 24 Prüfungsamt



(1) Dem beim Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung, soweit diese vor der Prüfungskommission im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 abzulegen ist. Dabei trägt es insbesondere Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.

(2) Einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Laufbahnprüfung werden nach Maßgabe dieser Verordnung von der jeweiligen Einstellungsbehörde wahrgenommen. Das Prüfungsamt kann in Einzelfällen weitere Aufgaben auf die jeweilige Einstellungsbehörde übertragen.


§ 25 Prüfungskommission



(1) Die Laufbahnprüfung wird in den in § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Teilen vor einer Prüfungskommission abgelegt. Das Prüfungsamt bestellt die Vorsitzenden, die sonstigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Archivdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Archivdienstes als Beisitzende und

3.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Archivdienstes als Beisitzende.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 26 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung



(1) In der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen oder Vertretern des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien sowie der Einstellungsbehörde, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.


§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin



(1) Die Einstellungsbehörde setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und unterrichtet hiervon rechtzeitig den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.

(2) Die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit (§ 28 Abs. 1 Nr. 3) soll vier, die schriftliche Prüfung im Übrigen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.


§ 28 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus

1.
vier Aufsichtsarbeiten, die zum Abschluss des Hauptstudiums an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - nach den dort geltenden Vorschriften zu bearbeiten sind,

2.
einer weiteren Aufsichtsarbeit und

3.
einer Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit.

(2) Die Prüfungsaufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 bestimmt die Einstellungsbehörde und unterrichtet hiervon rechtzeitig den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.

(3) In drei Aufsichtsarbeiten sind Schriftstücke des 17. bis 20. Jahrhunderts jeweils gesondert in deutscher, lateinischer und französischer Sprache nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. Im Übrigen werden die Aufsichtsarbeiten aus den Fachgebieten gemäß § 30 Abs. 2 ausgewählt. Die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit soll aus den archivalischen Überlieferungen der Einstellungsbehörde entnommen werden.

(4) Für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden vier Zeitstunden angesetzt. Für die Bearbeitung der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit sollen mindestens neun Wochen angesetzt werden. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.

(5) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.

(6) Über die Erstellung der Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Nr. 2 fertigen die Aufsichtführenden eine Niederschrift. Sie vermerken in ihr die Zeitpunkte des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben sie.

(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander nach § 33 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 31 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(9) Bei der Abgabe der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der sie versichern, dass bei der Fertigung der Arbeit keine fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde. Für die Bewertung der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit gelten die Regelungen des Absatzes 7 entsprechend.


§ 29 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen, wenn mindestens vier der nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten oder drei der nach diesen Vorschriften zu fertigenden Aufsichtsarbeiten und die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(2) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt sie den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.


§ 30 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung setzt sich zusammen aus der

1.
an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - zum Abschluss des Hauptstudiums nach den dort geltenden Bestimmungen durchzuführenden mündlichen Prüfung sowie

2.
der mündlichen Prüfung, die nach Abschluss des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung vor der Prüfungskommission nach § 25 Abs. 1 Satz 1 abzulegen ist.

(2) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte, die die Prüfungskommission aus den Fachgebieten

1.
Archivwissenschaft und Archivgeschichte,

2.
Historische Landeskunde,

3.
Allgemeine deutsche/preußische Geschichte und neuere Verwaltungsgeschichte,

4.
Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,

5.
Ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen- und Münzkunde, Zeitrechnung, Familienkunde,

6.
Archivtechnik,

7.
Archivische Rechtskunde und

8.
Funktion, Struktur und Bestände der Archive des Bundes

auswählt.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens zwei und höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 33; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.


§ 31 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Anwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen; die Einstellungsbehörde bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden, und entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Einstellungsbehörde, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 32 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der Prüfungskommission oder des Prüfungsamtes nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 gehört.


§ 33 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht, jedoch erken-
nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lü-
ckenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den könnten.


Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.


§ 34 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

1.
die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten zum Abschluss des Grundstudiums I mit 5 vom Hundert,

2.
die Durchschnittspunktzahl der Leistungsnachweise des Hauptstudiums mit 9 vom Hundert,

3.
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert,

4.
die Rangpunkte der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit mit 19 vom Hundert,

5.
die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 35 vom Hundert) und

6.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert, davon die Durchschnittspunktzahlen der mündlichen Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils mit 11,5 vom Hundert.

Die Bewertungen der jeweiligen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - sind gegebenenfalls nach § 33 umzurechnen. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.


§ 35 Zeugnis



(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden im Falle des Absatzes 1 durch das Prüfungsamt, im Falle des Absatzes 2 durch die Einstellungsbehörde berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 32 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.


§ 36 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse und Bescheinigungen über die zum Abschluss des Grundstudiums I und des Hauptstudiums gefertigten Aufsichtsarbeiten, die berufspraktischen Studienzeiten, die während des Hauptstudiums erbrachten Leistungsnachweise sowie die zum Abschluss des Hauptstudiums durchgeführte mündliche Prüfung und die Niederschrift über die Laufbahnprüfung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Arbeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Einstellungsbehörde mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.


§ 37 Wiederholung



(1) Anwärterinnen oder Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Das Prüfungsamt kann auf Vorschlag der Prüfungskommission Prüfungsleistungen, die an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - zu erbringen sind, erlassen.

(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.