(1) Anwärterinnen oder Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Das Prüfungsamt kann auf Vorschlag der Prüfungskommission Prüfungsleistungen, die an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - zu erbringen sind, erlassen.
(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.