Änderung § 4 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 14.02.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 32 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

(Text alte Fassung)

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat,

3. die
Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

4.
hinreichende Kenntnisse in Englisch und Latein oder Englisch und Französisch nachweist.

(Text neue Fassung)

2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

3.
hinreichende Kenntnisse in Englisch und Latein oder Englisch und Französisch nachweist.




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