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§ 17 - SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)

Artikel 2 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675, 3686; zuletzt geändert durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 17 Niederschrift



1In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen

1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,

2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und

3.
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.

2Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.



 

Zitierungen von § 17 SEBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SEBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SEBG Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
... zu informieren. (2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die ...
§ 26 SEBG Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen
... über eine Vereinbarung nach § 21 zu verhandeln, so gelten die §§ 13 bis 15, 17 , 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des besonderen ...