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Synopse aller Änderungen des SEBG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 12 des BeWeAusbFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SEBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SEBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
SEBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zielsetzung des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Geltungsbereich
Teil 2 Besonderes Verhandlungsgremium
    Kapitel 1 Bildung und Zusammensetzung
       § 4 Information der Leitungen
       § 5 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
       § 6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
       § 7 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
    Kapitel 2 Wahlgremium
       § 8 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
       § 9 Einberufung des Wahlgremiums
       § 10 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
    Kapitel 3 Verhandlungsverfahren
       § 11 Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
       § 12 Sitzungen; Geschäftsordnung
       § 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
       § 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
       § 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
       § 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
       § 17 Niederschrift
       § 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen
       § 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
       § 20 Dauer der Verhandlungen
Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
    Kapitel 1 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung
       § 21 Inhalt der Vereinbarung
    Kapitel 2 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes
       Abschnitt 1 SE-Betriebsrat kraft Gesetzes
          Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung
             § 22 Voraussetzung
             § 23 Errichtung des SE-Betriebsrats
             § 24 Sitzungen und Beschlüsse
             § 25 Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats
             § 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen
          Unterabschnitt 2 Aufgaben
             § 27 Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats
             § 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
             § 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände
             § 30 Information durch den SE-Betriebsrat
          Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten
             § 31 Fortbildung
             § 32 Sachverständige
             § 33 Kosten und Sachaufwand
       Abschnitt 2 Mitbestimmung kraft Gesetzes
          § 34 Besondere Voraussetzungen
          § 35 Umfang der Mitbestimmung
          § 36 Sitzverteilung und Bestellung
          § 37 Abberufung und Anfechtung
          § 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung
       Abschnitt 3 Tendenzschutz
          § 39 Tendenzunternehmen
Teil 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen
    § 40 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
    § 41 Geheimhaltung; Vertraulichkeit
    § 42 Schutz der Arbeitnehmervertreter
    § 43 Missbrauchsverbot
    § 44 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung
    § 45 Strafvorschriften
    § 46 Bußgeldvorschriften
    § 47 Geltung nationalen Rechts
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Text neue Fassung)

    § 48 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie




§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.