§ 19a - Bundesbahngesetz (BBahnG k.a.Abk.)

G. v. 13.12.1951 BGBl. I S. 955; zuletzt geändert durch Artikel 331 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 931-1 Bundeseisenbahnen
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§ 19a Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten


§ 19a wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:

1.
Präsident einer Bundesbahndirektion,

2.
Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,

3.
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,

4.
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,

5.
Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.

Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 19a Bundesbahngesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a BBahnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBahnG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 18 DBGrG Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
... Die Amtsverhältnisse der Personen, die nach den §§ 8, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 431-1, ... aus Amtsvertrag bestehen nicht, wenn ein ehemaliger Amtsträger nach § 19a in Verbindung mit § 8b des Bundesbahngesetzes für die Zeit nach dem Ende des ... auf Weiterbeschäftigung ablehnt. Für die anderen ehemaligen Amtsträger nach § 19a des Bundesbahngesetzes gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie ihre ...

Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG)
G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2325, 2439; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 ENeuOG Außerkrafttreten bisherigen Rechts (vom 15.07.2016)
... Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen ...


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