Änderung § 10 BEVVG vom 02.09.2016

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§ 7 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 10 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


(1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

(2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.

 



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