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Änderung § 8 BEVVG vom 05.07.2017

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§ 8 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.07.2017 geltenden Fassung
§ 8 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Spätestens sechs Monate nach Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung finden Wahlen zur Personalvertretung statt. 2 Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. 3 Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen in der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.

(2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisenbahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fort.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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