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§ 8 - Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)

Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-6 Bundeseisenbahnen
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§ 8 Übergangsregelungen



(1) 1Spätestens sechs Monate nach Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung finden Wahlen zur Personalvertretung statt. 2Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. 3Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen in der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.

(2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisenbahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fort.





 

Frühere Fassungen von § 8 BEVVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 22 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 05.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
aktuellvor 05.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BEVVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BEVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEVVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
Artikel 2 EUNeuOG Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
... 1 Nummer 7 wird aufgehoben. 2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 angefügt: „§ 6 Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung ... gefährlichen Ereignisse im Eisenbahnbetrieb in nicht personenbezogener Form. § 8 Übergangsregelungen (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung der ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 22 BPersVGNG Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
...  § 8 Absatz 2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. ...