(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Finanzanwärterin/Finanzanwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Zollinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Zollinspektor zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Zollinspektorin/Zollinspektor,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 10 Zolloberinspektorin/Zolloberinspektor,
Besoldungsgruppe A 11 Zollamtfrau/Zollamtmann,
Besoldungsgruppe A 12 Zollamtsrätin/Zollamtsrat,
Besoldungsgruppe A 13 Zolloberamtsrätin/Zolloberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.