(1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Zollverwaltung, insbesondere mit der Zollabfertigung, vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(3) Nach dem Praktikum II sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den Aufgabenbereichen der Zollverwaltung weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.
(4) Teile der Praktika können auch im Ausland und außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden.