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Änderung § 35 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 22.01.2009

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 47

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Schriftliche Prüfung


(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen; der Fachbereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1. Abgabenrecht mit Recht der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern,

2. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs I (Allgemeines Zollrecht, Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, Zollwertrecht, Einfuhrumsatzsteuerrecht),

3. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs II (Warenursprungs- und Präferenzrecht, Marktordnungsrecht einschließlich der binnenwirtschaftlichen Regelungen, Außenwirtschaftsrecht),

4. Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,

5. Zolltarifrecht und

6. Betriebswirtschaftslehre mit Haushaltsrecht/Kostenrechnung.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.