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Änderung § 45 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 22.01.2009

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§ 45 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung
§ 45 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 47
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht fort.

(Text neue Fassung)

Auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Oktober 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffe 'Oberfinanzdirektion' und 'Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung' mit den Begriffen 'Bundesfinanzdirektion' und 'Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung' gleichzusetzen sind.