Änderung § 6 BSIG vom 12.02.2009

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§ 6 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 6 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 11 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes, Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

(2) Verliert ein Beamter den Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, weil er aus dienstlichen Gründen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet wird, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn die Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit nach Vorbemerkung Nummer 3a nicht erfüllt sind. Die Ausgleichszulage verringert sich bei allgemeinen Besoldungsanpassungen um jeweils ein Drittel ihres Betrages.



 



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