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§ 1 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 1 Allgemeines



(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen, von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen oder vom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten oder anerkannten Flugfunkzeugnisses.

(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes

1.
bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden;

2.
bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden;

3.
bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden;

4.
bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt werden;

5.
nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 1 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (21) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die ...