(1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation stellt folgende Flugfunkzeugnisse aus:
- 1.
- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
- 2.
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),
- 3.
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II).
(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:
- 1.
- Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
- 2.
- Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.
- 3.
- Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.
(3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder militärische Erlaubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst der Bundeswehr gilt folgendes:
- 1.
- Wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigen, dürfen ihre Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt ausüben.
- 2.
- Wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigen, dürfen ihre Inhaber den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.