(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses sind
- 1.
- die Vollendung
- a)
- des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,
- b)
- des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst;
- 2.
- für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich der Besitz eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und
- 3.
- das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 427) angemeldet werden.