(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen besteht aus einem Vorsitzer und einem Beisitzer.
(2) Der Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommunikation beruft den Vorsitzer und den Beisitzer. Der Beisitzer wird auf Vorschlag des Flugsicherungsunternehmens berufen.