Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.08.2008 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 7 Prüfungsausschüsse



(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen besteht aus einem Vorsitzer und einem Beisitzer.

(2) Der Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommunikation beruft den Vorsitzer und den Beisitzer. Der Beisitzer wird auf Vorschlag des Flugsicherungsunternehmens berufen.



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