Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.08.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
|

§ 8 Prüfung



(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall des § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt. Prüfungsort ist grundsätzlich der Sitz einer Außenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation nach § 4.

(2) Der Bewerber muß sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.

(5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung ausgehändigt.

(7) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 8 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FlugfunkV Wiederholungsprüfung
... Wiederholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen des § 8  ...
§ 10 FlugfunkV Zusatzprüfung
... (3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die Vorschriften nach § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend. Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er die ...
§ 11 FlugfunkV Nachprüfung
... des Sprechfunks Anlaß zur Beanstandung gegeben hat. (4) Die §§ 8 und 9 gelten ...
§ 12 FlugfunkV Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
... nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden. Näheres wird durch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung geregelt. ... oder Freiballonführer, wenn diese die Prüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen ...
§ 14 FlugfunkV Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen und Anerkennung von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen
... sich aus der Anlage 1. Für die vereinfachte Prüfung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend. (3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses ...
§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen
... folgende Gebühren erhoben: 1. für die Abnahme einer Prüfung (§ 8 ) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses a) zum Erwerb des BZF II 70 Euro, ...
Anlage 1 FlugfunkV (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen