1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst
- 1.1
- Kenntnisse
Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
- 1.1.1
- Rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
- 1.1.2
- die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes;
- 1.1.3
- Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;
- 1.1.4
- Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes;
- 1.1.5
- die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;
- 1.1.5.1
- Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);
- 1.1.5.2
- Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;
1.1.5.3
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
- 1.1.5.4
- Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
- 1.2
- Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
- 1.2.1
- Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
- 1.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
2 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst
- 2.1
- Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
- 2.1.1
- Kenntnisse gemäß 1.1.
- 2.1.2
- In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.
- 2.2
- Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
- 2.2.1
- Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
- 2.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;
- 2.2.3
- Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 10 Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung ins Deutsche.
- 2.2.4
- In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.
- 2.2.5
- In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
3 Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst
- 3.1
- Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
- 3.1.1
- Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;
3.1.2
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
- 3.1.3
- Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.
- 3.2
- Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
- 3.2.1
- Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
- 3.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;
- 3.2.3
- in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 10 Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung ins Deutsche.
- 3.2.4
- In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
4 Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach §
3 Abs. 2
- 4.1
- Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
- 4.1.1
- Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.
- 4.2
- Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
- 4.2.1
- Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;
- 4.2.2
- Fertigkeiten gemäß 2.2.3.