(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall des §
5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt. Prüfungsort ist grundsätzlich der Sitz einer Außenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation nach §
4. (2) Der Bewerber muß sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage
1. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.
(5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung ausgehändigt.
(7) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.