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§ 16 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 16 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses



(1) Ein Flugfunkzeugnis kann von der Prüfungsbehörde entzogen werden, wenn der Inhaber in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften verstoßen hat.

(2) Ein Flugfunkzeugnis ist von der Prüfungsbehörde zu entziehen, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer von der Prüfungsbehörde angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.

(3) Das Flugfunkzeugnis ist unverzüglich an die Prüfungsbehörde zurückzugeben.



 

Zitierungen von § 16 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FlugfunkV Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen und Anerkennung von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen
... Verwaltung. (5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises gilt § 16 entsprechend. (6) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder ...